SATZUNG

Satzung für den/die gemeinnützige/n Verein/Bürgerinitiative

„Die Rangsdorfer – Bürger für Rangsdorf e.V.“

 §1 Name

Der Verein führt den Namen ,,Die Rangsdorfer – Bürger für Rangsdorf“ abgekürzt „DIE RANGSDORFER“. Er hat seinen Sitz in Rangsdorf. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist eine Bürgerinitiative aus der sich zusätzlich eine Wählergemeinschaft zur Kandidatur bei Wahlen aufstellt. Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Satzung gleichgestellt, lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.

§2 Zweck 

  1. Zweck des Vereins ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung, durch Teilnahme in der Kommunalpolitik Rangsdorf und Teltow-Fläming.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Informationsveranstaltungen zu politischen Themen und Themenbereichen die Bürger/innen in Rangsdorf und Teltow-Fläming bewegen, sowie durch Förderung der Teilnahme an politischen Entscheidungsprozessen in der Kommunalpolitik Rangsdorf insbesondere die Unterstützung der gleichnamigen Wählergruppe bei Kommunalwahlen und zwischen den Kommunalwahlen in Rangsdorf.
  3. Oberstes Ziel des Vereins sind die umfassende Aufklärung der Bürger über kommunalpolitische Themen und ein Höchstmaß an Bürgerbeteiligung auf allen Ebenen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich mit den Vereinszwecken glaubhaft identifiziert. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge neuer Mitglieder.
  2. Mitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt und haben Stimmrecht.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen und der gültigen Beitragsordnung verpflichtet. Der Aufnahmeantrag enthält die Versicherung, gegenwärtig keiner politischen Partei bzw. keiner anderen Wählervereinigung anzugehören. Der Vorstand kann hiervon abweichend Ausnahmen zulassen. Frühere Mitgliedschaften in politischen Parteien und anderen Wählervereinigungen sind zu offenbaren, wenn sie weniger als zehn Jahre zurückliegen, ein Parteiamt bekleidet wurde oder eine Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder Vereinigung bestand, die von den Verfassungsschutzämtern des Bundes oder der Länder beobachtet wurde.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Ein Mitglied hat nach Beendigung seiner Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen in Gänze oder in Teilen.
  5. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge nach der geltenden Beitragssatzung je nach Mitgliedschaft zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragssatzung festgesetzt.
  6. Sollte ein Mitglied auch nach zweimaliger Erinnerung sein Mitgliedsbeitrag nicht zahlen, verfällt es automatisch bis zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags in eine außerordentliche Mitgliedschaft.
  7. Mitglieder sollten den Verein, wenn mögliche auch durch Zeiteinsatz unterstützen.

§5 Fördermitgliedschaft 

  1. Natürliche und juristische Personen können durch eine Fördermitgliedschaft, Förderer des Vereins werden. Förderer leisten einen jährlichen finanziellen Beitrag und unterstützen den Verein damit bei der Erreichung seiner Ziele.
  2. Über die Höhe der Förderbeiträge entscheidet der Vorstand.
  3. Fördermitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt und haben kein Stimmrecht.

§6 Außerordentliches Mitglied 

  1. Natürliche Personen können außerordentliches Mitglied des Vereins werden, die sich mit den Vereinszwecken glaubhaft identifiziert. Außerordentliche Mitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins (§ 2). Der Vorstand kann hiervon abweichend Ausnahmen zulassen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt und haben kein Stimmrecht.
  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Frühere Mitgliedschaften in politischen Parteien und anderen Wählervereinigungen sind zu offenbaren, wenn sie weniger als zehn Jahre zurückliegen, ein Parteiamt bekleidet wurde oder eine Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder Vereinigung bestand, die von den Verfassungsschutzämtern des Bundes oder der Länder beobachtet wurde.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung.
  4. Ein Mitglied hat nach Beendigung seiner Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen in Gänze oder in Teilen.
  5. Mitglieder sollten den Verein, wenn mögliche auch durch Zeiteinsatz unterstützen.

§7 Mitgliedsbeiträge 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung zur Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
  2. Die Zahlung von Spenden ist möglich. Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen sind gem. § 34 EstG steuerlich begünstigt. Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1.650 Euro. Alle Spenden werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet (Satzung).

§8 Verwendung der Finanzen 

Die Verwendung der Finanzen erfolgt ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§9 Vorstand 

  1. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Er vertritt den Verein nach innen und außen.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: Einer Doppelspitze als Vorstandsvorsitzende/r und einer/s zweiten stellvertretenden Vorsitzenden in der Funktion Schatzmeister/in. Es können bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden in einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann fordern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt.
  4. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. In allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen soll die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  5. Die Vereinsarbeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich, dass schließt auch die Übernahmen von Funktionen des Vereins ein. Nur nachgewiesene und unvermeidbare sächliche Auslagen werden aus dem Vereinsvermögen erstattet.
  6. Die Vorstandsvorsitzenden (Doppelspitze) sind einzelvertretungsberechtigt und können den Verein gerichtlich vertreten. Die Vorstände sind vom Verbot der Selbstkontrahierung, § 181 BGB, befreit.
  7. Die Mitglieder eines Vorstands können nur aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Ein solcher wichtiger Grund wird nach § 27 Abs. 2 BGB insbesondere in der groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gesehen.
  8. Die Mitglieder des Vorstands können schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zurücktreten. Sollte in dieser Frist keine Mitgliederversammlung möglich sein, übernimmt übergangsweise ein anderes Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl die Aufgaben.
  9. Sollten gewisse übergeordnete Voraussetzungen eine Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl nicht möglich machen, können auch abweichend vom § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB (auch) nach dem 31.12.2020 als „virtuelle“ Mitgliederversammlung abgehalten werden. Hierzu sind nach § 9 die Fristen und Einladungen einzuhalten. Die Mitglieder können schriftlich bis zum dritten Tag vor Durchführung der „virtuellen“ Versammlung ihre Stimmabgabe beim Vorstand einreichen oder diese direkt in der „virtuellen“ Versammlung abgeben.

§10 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr abzuhalten. Dazu ist durch einen der Vorstandsvorsitzenden (Doppelspitze) per E-Mail oder per Post einzuladen. Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugehen und muss mindestens die Tagesordnung enthalten.
  2. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die einer der Vorstandsvorsitzenden oder die Stellvertretung, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnen. Jedem Vorstandsmitglied ist das Protokoll per E-Mail oder per Post zuzusenden.
  3. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  4. Versammlungsleiter ist mindestens einer der Vorstandsvorsitzenden. Im Falle einer Verhinderung beider Vorstandsvorsitzenden, übernimmt stellvertretend die Schatzmeisterin oder es wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

§11 Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliederbeschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§12 Auflösung 

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von 75 v.H. aller Mitglieder die Auflösung des Vereins herbeiführen. Sonstige gesetzliche Auflösungsgründe bleiben hiervon unberührt.
  2. Im Fall der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsvorsitzenden (Doppelspitze) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann hierfür andere Personen bestimmen.
  3. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Gemeinde Rangsdorf.

§13 Sonstiges 

  1. Sollten einzelne Regelungen fehlen, sollen die jeweils gültigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den rechtsfähigen Verein entsprechend gelten.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§14 Inkrafttreten 

Die Satzung tritt am 20.06.2022 durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.

Rangsdorf, den 20.06.2022